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Die Vereinssatzung
Die TalentSkulptur ist ein eingetragener Verein, hier ist seine Satzung:
Der Verein trägt den Namen "TalentSkulptur e.V.", er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§1 Zweck
Zweck der TalentSkulptur ist es, ein gesellschaftliches Netzwerk aufzubauen, welches
1.1. die Verständigung zwischen unterschiedlichen Gruppen der Bevölkerung fördert
1.2. zu sozialem Engagement und gegenseitiger Hilfe ermutigt
1.3. Diskriminierungen aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung und sozialem Status abbauen hilft
1.4. brachliegende Fähigkeiten für die Gemeinschaft nutzbar macht
1.5. sozial Schwächeren Zugang zu Waren und Dienstleistungen erleichtert, die für sie sonst auf dem freien Markt nicht finanzierbar wären
1.6. in der Wachstumsgesellschaft mit steigenden Arbeitslosenzahlen und wachsender Armut Lösungsmöglichkeiten aufzeigt.
Die TalentSkulptur verwirklicht diese Zwecke, indem sie
1.7. ein Forum bietet für den Tauschbetrieb von Waren und Dienstleistungen und diesen organisiert
1.8. Treffen für Tauschwillige durchführt
1.9. Kulturelle, wissenschaftliche und soziale Veranstaltungen und Projekte iniziiert und unterstützt, insbesondere solche, die den oben genannten Zwecken dienen
1.10. Maßnahmen ergreift, die allen TeilnehmerInnen gleiche Chancen beim Tauschen garantieren.
1.11. Die TalentSkulptur ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.
§2 Gemeinnützigkeit
2.1. Die TalentSkulptur verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2.2. Die TalentSkulptur ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3. Mittel der TalentSkulptur dürfen nur für die strukturgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der TalentSkulptur erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der TalentSkulptur.
2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der TalentSkulptur fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§3 Die interne Verrechnungseinheit ist das Talent/die Talente (Tt).
§4 Die Organe der TalentSkulptur sind:
4.1. die Mitgliederversammlung (MV )
4.2. das Plenum
4.3. das Kernteam (KT)
4.4. die Schiedsstelle
4.5. der/die Kassenprüfer (darf/dürfen nicht Mitglied des Kernteams sein)
4.6. Arbeitsgemeinschaften (AGs).
4.7. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich, außer der Schiedsstelle, die im Monat bis zu 60 Tt zur Verfügung hat.
§5 Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen und juristischen Person offen, sofern sie die Ziele der TalentSkulptur unterstützt.
5.2. Minderjährige können mit schriftlicher Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
5.3. Jede natürliche Person, Organisation oder Vereinigung, die die TalentSkulptur und ihre Ziele finanziell unterstützen will, kann dies durch Spenden oder durch eine kontinuierliche Fördermitgliedschaft tun.
5.4. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an das Kernteam gerichtet werden, das über die Aufnahme entscheidet. Ablehnungen müssen schriftlich begründet werden. Gegen die Ablehnung kann die Schiedsstelle angerufen werden.
5.5. Mitglieder, die gegen die Ziele der TalentSkulptur verstoßen oder das Ansehen der TalentSkulptur schädigen, können durch Beschluss des Kernteams ausgeschlossen werden. Die Gründe müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet. Auf Wunsch hat persönliche Anhörung zu erfolgen.
5.6. Bei Austritt gilt die in den Spielregeln festgelegte Regelung über Talentguthaben oder Talentschulden.
§6 Mitgliederversammlung
6.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der TalentSkulptur .
6.2. Das Kernteam beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich ein. Es kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 5% der Mitglieder dies verlangen.
6.3. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung ist unter Beifügung der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor deren Termin abzusenden oder in der entsprechend rechtzeitig verschickten Mitgliederzeitung zu veröffentlichen.
6.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind. Ansonsten muss fristgerecht zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
6.5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
6.5.1. sie wählt das Kernteam,
6.5.2. sie wählt den/die Kassenprüfer,
6.5.3. sie wählt die Mitglieder der Schiedsstelle,
6.5.4. sie nimmt den Kassenbericht und den Rechenschaftsbericht des Kernteams entgegen und erteilt dem Kernteam Entlastung,
6.5.5. sie entscheidet über die Aufgaben der TalentSkulptur , die Richtlinien der künftigen Arbeit und die Verwendung der finanziellen Mittel,
6.5.6. sie entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
6.5.7. sie beschließt über Satzungsänderungen und über die Auflösung der TalentSkulptur ,
6.5.8. sie beschließt die Spielregeln.
6.6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der TalentSkulptur enthalten, bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
6.7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von VersammlungsleiterIn und ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
§7 Kernteam
7.1. Das Kernteam besteht aus mindestens drei Personen und ist verantwortlich für folgende Aufgaben/ Funktionen:
7.1.1. Mitgliederbetreuung
7.1.2. Kassenführung
7.1.3. Talentkontenführung
7.1.4. Öffentlichkeitsarbeit
7.1.5. Organisation des Tauschens (z.B. durch Herausgabe eines Mitgliederrundbriefes)
7.1.6. Organisation aller Antwortkartenabstimmungen
7.1.7. Entscheidung über die Verwendung der finanziellen Mittel aller Art (Tt und Euro) im Rahmen dessen, was die Mitgliederversammlung gestattet.
7.1.8. Organisation der Treffen für Tauschwillige
7.2. Die TalentSkulptur wird gerichtlich durch zwei und außergerichtlich durch mindestens ein Kernteam-Mitglied vertreten.
7.3. Die Kernteam-Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Kernteam-Mitglied vorzeitig aus, kann per Antwortpostkarte Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählt werden.
7.4. Das Kernteam führt die Geschäfte der TalentSkulptur und berichtet darüber auf dem Plenum und der Mitgliederversammlung . Sitzungen des Kernteams sind für alle Mitglieder der TalentSkulptur öffentlich. Das Kernteam ist verpflichtet, mindestens eines seiner Mitglieder zum Plenum zu entsenden.
7.5. Das Kernteam ist an nach §11 ("Antwortpostkarte") gefaßte Beschlüsse gebunden.
§8 Plenum
8.1. Das Plenum findet regelmäßig statt und dient zwischen den Mitgliederversammlungen zur Entscheidungsfindung in Zusammenarbeit mit dem Kernteam.
8.2. Das Plenum darf zu allen Themen Beschlüsse fassen außer zu Satzungsänderungen und Änderungen der Spielregeln (s. §11 Antwortpostkarte).
8.3. Das Plenum steht allen Mitgliedern offen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder teilnehmen und die Zahl der anwesenden Mitglieder, die nicht im Kernteam sind, die Anzahl der anwesenden Kernteam-Mitglieder um mindestens 1 übersteigt (Zahl der Anwesenden > 2 x Zahl der anwesenden Kernteam-Mitglieder).
8.4. Das Plenum entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8.5. Das Plenum gibt sich eine Geschäftsordnung.
8.6. Das Kernteam soll die Beschlüsse des Plenums ausführen, sofern dem keine auf der Mitgliederversammlung oder per Antwortpostkarte gefassten Beschlüsse oder sonstigen Vorschriften entgegen stehen. Setzt das Kernteam einen Plenumsbeschluss nicht um, kann das Plenum eine Entscheidung zu diesem Thema per Antwortpostkarte einleiten.
8.7. Über die Beschlüsse des Plenums ist ein Protokoll anzufertigen, das von ModeratorIn und ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
8.8. Das Plenum hat das Recht, eine Abstimmung per Antwortpostkarte zu veranlassen, die das Kernteam daraufhin schnellstmöglich zu organisieren hat.
§9 Arbeitsgemeinschaften
9.1. Arbeitsgemeinschaften (AGs) dienen der Vorbereitung neuer Ideen und Konzepte, Satzungsänderungen, Spielregeln.
9.2. Arbeitsgemeinschaften können von Mitgliederversammlung , Plenum oder Kernteam eingesetzt werden.
9.3. Ihre Ergebnisse werden auf dem Plenum vorgestellt und können im Rundbrief veröffentlicht werden.
9.4. Die Teilnahme steht allen Mitgliedern offen.
§10 Schiedsstelle
10.1. Die Schiedsstelle besteht aus mindestens einem von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied.
10.2. Sie trifft Entscheidungen bei Konflikten zwischen Mitgliedern untereinander und mit Organen.
10.3. Einer Einladung der Schiedsstelle ist Folge zu leisten.
10.4. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle kann das nächste Plenum angerufen werden, in zweiter Instanz die Mitgliederversammlung .
10.5. Solange ein Widerspruch läuft, wird die Entscheidung der Schiedsstelle zurückgestellt.
§11 Antwortpostkarte (APK)
11.1. Mit Antwortpostkarten können Ersatzpersonen für aus Organen der TalentSkulptur ausgeschiedene Mitglieder gewählt werden.
11.2. Mit einer Antwortpostkarte kann über alles, was nicht die Satzung betrifft, abgestimmt werden.
11.3. Eine Abstimmung per Antwortpostkarte können das Plenum und das Kernteam veranlassen.
11.4. Die beabsichtigten Formulierungen werden zunächst allen Mitgliedern vorgestellt (z.B. Rundbrief) und danach auf dem Plenum festgelegt.
11.5. Das Kernteam braucht sich bei eigenen Antwortpostkartenaktionen zu Sachverhalten, die es auch alleine entscheiden könnte (vgl. § 7), nicht an den in 11.4. beschriebenen Weg zu halten.
11.6. Die äußere Form der Postkarten wird in den Spielregeln festgelegt, die auch andere Übermittlungswege, wie z. B. elektronische Medien, zulassen können.
§12 Auflösung
12.1. Bei Auflösung der TalentSkulptur oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der TalentSkulptur an eine von der Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit dem Auflösungsbeschluss zu bestimmende Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden muss.