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Zum Thema Steuern
Bei den Lohnersatzleistungen ist die Rechtslage noch nicht geklärt, aber bisher gibt es bundesweit keinen bekannten Fall, in dem Einnahmen aus dem Tauschen auf Lohnersatzleistungen angerechnet wurden. Talente gelten nicht als Erwerbseinkommen und können deshalb nicht auf Arbeitslosengeld angerechnet werden. Abgesehen davon gibt es eine Grenze für Nebentätigkeiten, die bei 165 Euro bzw. 20 % liegt. Allerdings müssen Sie die Verfügbarkeitsregelung beachten: Sie dürfen nur bis zu 15 Std./Woche arbeiten , darüber hinaus gelten Sie als nicht mehr verfügbar. In Einzelfällen wurde gerichtlich schon so entschieden.
Für die Sozialhilfe gilt bisher: Talente sind kein anrechenbares Einkommen, da keine geldwerte Leistung, Sie können nämlich nicht "sofort den Marktwert realisieren", d.h. nicht sofort gegen Lebensmittel etc. eintauschen. Bisher ist noch kein Fall bekannt, bei dem Tauschwerte als Einkommen ("geldwerter Vorteil") zur Kürzung von Sozialhilfe führten.
Anders sieht es bei der Frage nach zu versteuerndem Einkommen aus: Wenn Ihr Angebot als Gewerbe gilt, müssen Sie unter bestimmten Umständen Einkommens- und Umsatzsteuer zahlen. Gewerbe ist vorhanden, wenn Sie diesen Beruf ausüben, einen festen Standort haben (Praxis etc), selbstständig, auf Dauer (mehrjährig) und mit Gewinnabsicht planmäßig Ihre Leistungen anbieten. Dann sind Sie ab 410 Euro einkommenssteuerpflichtig. Da das Finanzamt Talente beliebig in Euro umrechnen kann, sollten Sie eventuell mit dem Beamten/der Beamtin im Vorhinein einen Umrechnungssatz vereinbaren (z.B. 20 Tt = 10 Euro).
Ebenso gilt es, ab 10.000 Euro Umsatzsteuer zu bezahlen. Lösungsmöglichkeit: Vielleicht bietet es sich an, selber zahlreiche Leistungen (wie z.B. Fortbildungen) in Anspruch zu nehmen, die Sie als Werbekosten etc. angeben können.
Übrigens: Schwarzarbeit ist dann erreicht, wenn Sie die Erheblichkeitsgrenze überschreiten (ca. 1000 Tt) und Sie ein regelmäßiges Einkommen entsprechend Ihrer Ausbildung haben.